Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 8: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme [2]
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht [3]
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.
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KAAAB-36378