UrhG § 28
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht [2]
Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht [3]
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. 2§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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KAAAB-36378