UrhG § 137d

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]

§ 137d Computerprogramme [3]

(1) 1Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem geschaffen worden sind. 2Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem zum Zweck der Vermietung erworben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem abgeschlossen worden sind.

(3) § 69a Absatz 5 ist in der am geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachverhalte anzuwenden, die von diesem Tag an geschlossen werden oder entstehen.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

3Anm. d. Red.: § 137d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .