Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 2: Rechtsverletzungen [2]
Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg [3]
§ 104 Rechtsweg
1Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
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KAAAB-36378