DesignG § 74

Abschnitt 14: Übergangsvorschriften

§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz [1]

(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl I S. 3799) am angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(2) 1Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl I S. 3799), am auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. 2Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.

(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem anhängig geworden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-77002

1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2568) mit Wirkung v. .