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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 663/00 EFG 2004 S. 1875

Gesetze: UStG § 4 Nr. 22

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Tanzkurse gemeinnütziger Vereine

Leitsatz

  1. § 4 Nr. 22a UStG ist einschränkend auszulegen. Bei richtlinienkonformer Auslegung fallen nur solche Leistungen unter § 4 Nr. 22a UStG, die entweder der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen oder dem Schul- und Hochschulunterricht oder der Aus- und Fortbildung oder der beruflichen Umschulung.

  2. Tanzkurse, die diesen Ausbildungszwecken nicht dienen, sind in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 22a UStG nicht einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1875
EFG 2004 S. 1875 Nr. 24
AAAAB-36351

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