Kapitel 5: Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 2: Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung [1] [2]
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1294) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 34 i. V. mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1307) wird in § 57 Abs. 1 mit Wirkung v. die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/399“ ersetzt. – Diese Änderung wurde bereits gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1294) mit Wirkung v. verkündet.