Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland [1]
1Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .