Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 2: Einreise
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum [1] [2]
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1386) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
3 Nr. 3 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 106) wird § 14 Abs. 1 mit
Wirkung v. dem Tag der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU)
2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl L 236 vom
, S. 1; L 323 vom
, S. 37; L 193 vom
, S. 16; L 266 vom
, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom
, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird,
wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a.
zwar ein nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
erforderliches Visum oder eine nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung
bei Einreise besitzt, das Visum oder die Reisegenehmigung aber durch Drohung,
Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder annulliert wird,“. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird
angefügt:
„4.
nicht die nach § 4 Absatz 3 erforderliche
Reisegenehmigung besitzt.“