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NWB Nr. 48 vom Seite 3873 Fach 27 Seite 5901

Die Sachbezugsverordnung 2005

von Diplom-Verwaltungswirt (FH) Dirk R. Schuchardt, Duisburg

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung (SachBezV) beschlossen, die unter dem Datum vom (BGBl 2004 I S. 2663) bekannt gemacht worden ist. Die Verordnung ist für alle Sachbezüge anzuwenden, die im Kalenderjahr 2005 zufließen. Sachbezüge, die versicherungspflichtige Arbeitnehmer anstelle eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhalten (also ein geldwerter Vorteil), unterliegen gem. § 14 SGB IV der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Für das Steuerrecht sind die Werte der SachBezV nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG verbindlich.

I. Freie Verpflegung

Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird gem. § 1 SachBezV 2005 auf 200,30 € mtl./6,68 € ktgl. festgelegt. Der Verpflegungssatz ist bei beschäftigten Familienangehörigen nach Altersklassen gestaffelt. Er umfasst für Familienangehörige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 %, das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, 40 %, das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 %, das 18. Lebensjahr vollendet haben, 80 % des Verpflegungssatzes.

Maßgeblich für die Berechnung im gesamten Kalenderjahr ist das Lebensalter im ersten Entgeltabre...