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Umstrittener Anspruch auf Sterbegeld für 2004
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hat zahlreiche Leistungskürzungen vorgesehen. In Zusammenhang mit den Diskussionen über dieses Gesetz hat man immer wieder gehört, dass u. a. die Leistung „Sterbegeld” vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen werden soll. Diese Absicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nie aufgegeben worden. So ist durch das GMG § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V gestrichen worden. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V sah den Anspruch auf Sterbegeld vor. In der Begründung zum GMG (BT-Drs. 15/1525) heißt es zur Streichung dieses Satzes, dass es sich hier um eine Folgeregelung zur Aufhebung des Siebten Abschnitts im Dritten Kapitel des SGB V (Streichung des Anspruchs auf Sterbegeld) handelt. Der Wille des Gesetzgebers, das Sterbegeld zu streichen, war also eindeutig.
Handwerklich gesehen ist dann allerdings ein Fehler unterlaufen. Die vorstehend angesprochenen Vorschriften (§§ 58 und 59 SGB V) sind zwar durch andere Vorschriften ersetzt worden. Dabei handelt es sich um Vorschriften über den Beitrag zum Zahnersatz und den Finanzausgleich für härtefallbedingte Mehraufwendungen der Krankenkassen. Die Gesetzesbegründung beschäftigt sich an dieser Stelle auch...