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NWB Nr. 48 vom Seite 3814

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen – ab 2005 elektronische Übermittlung

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das UStG und das EStG bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 gändert. Danach hat der Unternehmer bzw. Arbeitgeber die (Vor-)Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Dies gilt erstmals für Voranmeldungszeiträume, die nach dem enden. D. h. eine Voranmeldung ist frühestens für die Januar- oder erste Quartalsanmeldung des Jahres 2005 auf elektronischem Weg abzugeben. (Vor-)Anmeldungen aus dem Jahr 2004 dürfen noch auf Papier eingereicht werden. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen. S. 3815

Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann auf Antrag das Finanzamt für Zeiträume ab dem zur Vermeidung von „unbilligen Härten” noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage vorhanden ist. Details zur Konkretisierung der Härtefallregelung werden aus Gründen der bundesweiten Abstimmung erst Anfang Januar 2005 bekannt gegeben werden können.

Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen.