Abschnitt 2: Genehmigung und Überwachung von Emissionen
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht [1]
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.
Fundstelle(n):
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UAAAE-04517
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2431) mit Wirkung v. .