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FG München Beschluss v. - 6 V 3036/04

Gesetze: InsO § 87KStG § 8FGO § 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Rechtschutzbedürfnis an Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Insolvenzantrag

Unbillige Härte bei AdV

Leitsatz

1. Bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer GmbH besteht ein Rechtschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung.

2. Bei einer Umsatztantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

3. Für die fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage ist maßgebend, ob die Pensionszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung zur Insolvenz der GmbH führt.

4. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte für ein Verrechnungskonto zumindest die Verzinsung vorgesehen, mit der die Gesellschaft selbst belastet war.

5. Eine AdV wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-36065

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