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BAG 23.06.2004 10 AZR 495/03, NWB 47/2004 S. 370

Arbeitsrecht | Zeugniserteilung durch den Insolvenzverwalter

Das Arbeitszeugnis hat der Arbeitgeber zu erteilen, der diese Stellung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innehatte. Hat das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung geendet, bleibt grundsätzlich der Insolvenzschuldner zur Erteilung verpflichtet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vor Insolvenzeröffnung den Zeugnisanspruch nur dann zu erfüllen, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 22 Abs. 1 InsO auferlegt worden ist. Dies kann auch aufgrund einer Einzelermächtigung gem. § 22 Abs. 2 InsO geschehen. Ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO genügt dafür nicht (; Anschluss an ).