Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Kündigungsfrist bei Altmietvertrag
Auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform für Dauerschuldverhältnisse () können Altmietverträge vom Mieter nur unter Einhaltung der vereinbarten, vor der Mietrechtsreform geltenden längeren Fristen gekündigt werden. Die Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geht der Regelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB als spezielleres Gesetz vor (LG Duisburg, Urt. v. - 13 S 190/04, NJW 2004, 3125; a. A. AG Bückeburg, Urt. v. - 31 C 365/03 (1), NWB EN-Nr. 831/2004).