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Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien
Nachdem bereits in 2001 mit Rumänien ein neues DBA paraphiert wurde, wurde das Gesetzgebungsverfahren erst Ende 2003 in die Wege geleitet (BGBl II 2003, S. 1594). Eine Neuverhandlung war insbesondere deshalb notwendig, weil das bisherige Abkommen aus dem Jahre 1973 (BStBl I 1975, S. 641) den geänderten politischen Verhältnissen nicht mehr gerecht wurde. Zudem ist mit einem Beitritt Rumäniens in die EU voraussichtlich in 2007 zu rechnen.
I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau
Das neue Abkommen mit Rumänien wurde am unterzeichnet und ist durch den Austausch der Ratifikationsurkunden noch in 2003 ab dem anzuwenden. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen; das alte Abkommen ist mit Inkrafttreten des neuen Abkommens automatisch außer Kraft getreten.
Dem OECD-MA folgend, regeln die Art. 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertragswerks sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definitionen. Die Art. 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu. Art. 23 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat zur Besteuerung belassenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die...