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FG Düsseldorf 18.8.2003 18 V 2628/03 A (E), IWB 21/2004 S. 894

Einkommensteuer | Haftung eines Veranstalters für Steuerabzug bei ausländischen Künstlern

(1) Neuer Umstand i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO kann auch eine neue, bisher unberücksichtigte Gerichtsentscheidung (hier des EuGH) sein. (2) Die Haftungsinanspruchnahme des Veranstalters gem. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG verstößt gegen Art. 49 und 50 EG-Vertrag, soweit das FA den Haftungsbetrag an der Bruttovergütung bemisst. Wenn die Höhe der BA oder WK nicht bekannt ist, ist – bei summarischer Prüfung – die Höhe der BA oder WK auch im Rahmen des Haftungsverfahrens gem. § 162 AO zu schätzen ( (E), rkr., EFG 2004, S. 995). • Hinweis: Die Astin., eine Gesellschaft ausländischen Rechts, hatte in der Zeit von 1996 bis 1999 an fünf Abenden Musik- und Tanzveranstaltungen mit Ensembles aus verschiedenen Ländern aufgeführt. Das FA nahm die Astin. gem. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für die von den Ensembles bzw. von den Künstlern nach § 50a Abs. 4 EStG ges...