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Doppelbesteuerung | Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsaufspaltung über die Grenze
(1) Der Betriebsstättenbegriff bestimmt sich bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze nach dem einschlägigen DBA (hier Schweiz). (2) Abhängiger Vertreter i. S. von Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz sind die Pächter eines Gewerbebetriebs, wenn sie den Verpächter in der Erfüllung der Verpächteraufgaben unterstützen bzw. ein vom Verpächter im Inland bestellter einzelvertretungsberechtigter Prokurist, der die Geschäfte des Verpächters im Inland führt. (3) Eine gewerbliche Tätigkeit bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze ist selbst bei isolierender Betrachtungsweise jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Bestellung eines inländischen Vertreters zur Vermeidung einer Betriebsaufgabe einkommensteuerrechtlich von gewerblichen Einkünften ausgegangen wird (FG Ba-Wü., Urt. v. , 12 K 252/00, r...BStBl II 1978, S. 494