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Allgemeines | keine Diskriminierung französischer Staatsangehöriger durch 2-Wochen-Frist der Gehörsrüge
(1) Die Gehörsrüge gem. § 321a ZPO ist im Finanzprozess uneingeschränkt anwendbar und erfasst auch Urteile des BFH. (2) Anstelle der früheren außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nur noch die einheitliche Gegenvorstellung i. S. des § 321a ZPO gegeben, mit der die Beseitigung jeglicher Verfahrensfehler nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht gerügt werden kann (Allgemeiner Rechtsgrundsatz). (3) Für die einheitliche Gegenvorstellung gilt die 2-Wochen-Frist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO. (4) Das „Gebot der Rechtsmittelklarheit” (vgl. NJW 2003, S. 1924) ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung nicht verletzt. (5) Es ist nic...