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BVerfG 14.08.2004 1 BvR 725/03, NWB 46/2004 S. 364

Rechtsberatung | außergerichtliche Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

Soweit Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, aufgrund ausdrücklicher Erlaubnis (Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG) berechtigt sind, geschäftsmäßig Forderungen außergerichtlich einzuziehen, ist ihnen nach dem Inhalt und der Systematik des Gesetzes zugleich, allerdings nur für einen Teilbereich, auch die geschäftsmäßige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung erlaubt. Wenn die Rechtsberatung gegenüber dem Klienten zugelassen ist, um die auftragsgemäße Einziehung von dessen Forderungen effektiv zu gestalten, umfasst diese Tätigkeit auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während des Mahnverfahrens stattfinden ().