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Gewerberecht | Verbot eines Laserdrome
Die im EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten wie der freie Dienstleistungs- und Warenverkehr stehen dem in Deutschland ausgesprochenen Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen (sog. Laserdrome) nicht entgegen. Der Schutz der öffentlichen Ordnung infolge eines Verstoßes gegen die Menschenwürde durch diese Tätigkeit rechtfertigt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ().