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BAG 23.06.2004 10 AZR 553/03, NWB 46/2004 S. 364

Öffentlicher Dienst | Rückzahlung einer Sonderzuwendung bei Arbeitgeberwechsel

Angestellte, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen werden (hier: Wechsel von einer AOK zu einer Betriebskrankenkasse), der den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, verlieren nicht ihren Anspruch auf die Zuwendung. Der wesentlich gleiche Inhalt der tariflichen Bestimmungen erfordert eine Übereinstimmung nach Art und Zweckbestimmung sowie u. a. eine weitgehende Übereinstimmung der Regelungen über das Vergütungssystem. Hierfür kann der vom Ressorttarifausschuss gem. Rundschreiben des BMI v. (GMBl 1964 S. 334) entwickelte Kriterienkatalog als Maßstab herangezogen werden ().