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BGH 20.10.2004 VIII ZR 378/03, NWB 46/2004 S. 362

Mietrecht | Ersatz von Schönheitsreparaturen trotz Umbaus

Der an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen sich im Falle der Vornahme von Umbauarbeiten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld umwandelt, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Der Anspruch ist dabei der Höhe nach durch die Kosten begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen hätte aufwenden müssen; andererseits ist er insoweit zu kürzen, als durch den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche.