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Zugriffsrecht externer Datenschutzbeauftragter noch ungeklärt
Grundsätzlich ist jeder Steuerberater zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, er beschäftigt nicht mehr als vier Angestellte (s. dazu NWB, Aktuelles, Heft 29/2004). Noch ungeklärt ist aber das Zugriffsrecht externer Datenschutzbeauftragter auf mandantenbezogene Daten.
1. Grundsätzliche Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Nach § 1 Abs. 3 BDSG gehen berufs- und standesrechtliche Vorschriften dem BDSG nur dann vor, wenn und soweit sie spezifische Datenschutzregelungen enthalten, im Übrigen kommt aber auch insoweit immer das BDSG zur Anwendung.
2. Einschränkung des Zugriffsrechts bei externen Datenschutzbeauftragten
Allein die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verstoße nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht. Der Steuerberater habe grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 4f Abs. 1 BDSG vorliegen. Diesbezüglich bestehe Einigkeit unter den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Allerdings sei noch offen, ob das Zugriffsrecht externer Datenschutzbeauftragter auf mandantenbezogene Daten wegen des Berufsgeheimnisses einer Einschränkung un-S. 3622terliege. Da die Beurteilung der entsprechenden Rechtsfragen in die Zuständigkeit einer Vielzahl von Datenschutza...