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Grunderwerbsteuerlicher Erwerbstatbestand bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrag
Ein aufschiebend bedingter Grundstückskaufvertrag unterliegt bereits vor Bedingungseintritt der Grunderwerbsteuer, wenn hierin zugleich (unbedingt) die Auflassung erklärt wird. Der grunderwerbsteuerliche Tatbestand der Auflassung wird nach , nur dann durch den ihm vorgehenden Tatbestand der vertraglichen Begründung des Übereignungsanspruchs ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung der Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt wird und der vorangegangene Erwerbsvorgang somit zur Entstehung der Steuerschuld geführt hat.