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BBV 11/2004 S. 4

Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Behält sich der Übergeber anlässlich einer Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Teilen des Vermögens ein Wohnrecht vor, und ist der Vermögensübernehmer (Eigentümer) verpflichtet, die gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Aufwendungen für die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung des Gebäudes, Schönheitsreparaturen) zu tragen, sind diese bei ihm regelmäßig als dauernde Last abziehbar. Ist der Vermögensübernehmer verpflichtet, die außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Austausch von Fenstern, Erneuerung der Heizung, Dacherneuerung) zu tragen, sind die Aufwendungen nur dann als dauernde Last abziehbar, wenn die durchgeführten Maßnahmen zur Erhaltung des baulichen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe er...