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BFH Urteil v. - XI R 89/92

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der S-GmbH (GmbH), die Regale herstellte. Bei Konkurseröffnung waren von mehreren Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Materialien vorhanden, die zum Teil noch unverarbeitet in den Betriebsräumen der GmbH lagerten. Der Kaufpreis aus diesen Liefergeschäften war noch nicht bzw. noch nicht vollständig gezahlt. Die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hatte die GmbH in ihren Steuererklärungen als Vorsteuer abgezogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 74
BFH/NV 1995 S. 74 Nr. 1
LAAAB-35371

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