Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ordnete beim Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) eine steuerliche Außenprüfung an. Dagegen legte dieser erfolglos Beschwerde ein. Er beantragte darüber hinaus, die vorgesehene Außenprüfung in den Geschäftsräumen seines Steuerberaters durchzuführen. Dies lehnte das FA unter Hinweis auf § 200 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ab. Wenn -- wie im vorliegenden Fall -- geeignete Geschäftsräume nicht vorhanden seien, sei die Prüfung in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchzuführen. Der Kläger hielt seinen Antrag aufrecht und wies darauf hin, daß die Entscheidung im Ermessen des FA stehe. Im konkreten Fall sei eine antragsgemäße Entscheidung möglich. Dennoch wurde die Außenprüfung an Amtsstelle nach Aktenlage durchgeführt, der Betriebsprüfungsbericht ausgewertet. Die Einspruchsverfahren gegen die geänderten Bescheide wurden zum Ruhen gebracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 621 BFH/NV 1995 S. 621 Nr. 7 MAAAB-35349
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