Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) nahm die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Bescheid vom ... 1991 nach § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) für Einkommensteuer 1983 bis 1986 in einer Höhe von X DM in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann waren für diese Jahre gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden. Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Eheleute wurden die aus den Einkommensteuerbescheiden im wesentlichen im April 1990 fälligen Rückstände durch Bescheid des FA vom ... 1990 gemäß § 268 ff. AO 1977 so aufgeteilt, daß sämtliche Rückstände aus den geänderten Einkommensteuerbescheiden 1983 bis 1986 auf den Ehemann entfielen. Mit notariellem Vertrag vom ... 1990 veräußerte der Ehemann seinen Hälfteanteil am Grundstück "Z" für Y DM an die Klägerin. Der Kaufpreis sollte nach den Bestimmungen des Kaufvertrags mit Forderungen der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann verrechnet werden, die durch Eintragung einer Grundschuld von ... DM auf dem halben Anteil des Ehemanns an dem Grundstück dinglich abgesichert waren. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei den Forderungen um eine Darlehensforderung von ... DM aus einem mit ihrem Ehemann im Jahre 1984 abgeschlossenen Darlehensvertrag. Eine Fotokopie des Vertrages befindet sich bei den Vollstreckungsakten. Die Finanzverwaltung ging davon aus, daß die Darlehensforderung tatsächlich nicht bestand und der Ehemann seinen Grundstücksanteil unentgeltlich i. S. des § 278 Abs. 2 AO 1977 auf die Klägerin übertragen habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 485 BFH/NV 1995 S. 485 Nr. 6 CAAAB-35160
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