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BFH Urteil v. - VIII R 62/92

Die Ende des Jahres 1979 nach Übersee ausgewanderte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bestellte am 31. August 1979 an einem ihr gehörenden bebauten Grundstück ein Erbbaurecht zugunsten von Frau A. Für den Wert des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes hatte die Erbbauberechtigte eine Entschädigung in Höhe von ... DM zu leisten, davon ... DM in bar. Der "Kaufpreisrestbetrag von ... DM zuzüglich Zinsen" war in 120 monatlichen Raten ab 5. Oktober 1979 zu zahlen. Er wurde durch Eintragung einer Hypothek auf dem Erbbaugrundstück abgesichert. Am 27. September 1979 schloß die Klägerin einen Darlehensvertrag mit der Bank über den Betrag von ... DM mit vierteljährlicher Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) von ... DM, zahlbar ab 1. Januar 1980. Zur Sicherheit trat sie der Bank die Kaufpreisrestforderung nebst Hypothek sowie zwei weiter Grundschulden ab. Die Leistungsraten wurden aufgrund einer Vereinbarung mit der Erbbauberechtigten von dieser direkt an die Bank gezahlt. Im September 1983 tilgte Frau A den Restkaufpreis, was zur Beendigung des Darlehens führte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 190
WAAAB-35123

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