Der Antragsteller und Beschwerdeführer reiste am 1. Februar 1993 in seinem Pkw in Begleitung einer Polin von Polen nach Deutschland ein. Zollamtlich zur Zollanmeldung aufgefordert, erklärte er, er habe keine Waren, insbesondere keine Zigaretten anzumelden. Bei der anschließenden Überholung wurden im Kofferraum des Wagens, zwischen der Abdeckplatte des Reserverades und der darüber befindlichen Gummimatte, 40 Stangen (8 000 Stück) Zigaretten gefunden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) nahm den Antragsteller wegen der auf die Zigaretten entfallenden Eingangsabgaben als Abgabenschuldner in Anspruch. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist, und beantragte zugleich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung biete unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten und des Akteninhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Einlassung des Antragstellers, die ihm unbekannte Begleiterin oder Dritte in Polen müßten Zugang zum Wagen gehabt und die Zigaretten dort versteckt haben, begegne erheblichen Zweifeln. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Fahrzeughalter unbekannten Personen unbeaufsichtigt Zugang zum Fahrzeug gewähre und ihnen damit die Möglichkeit biete, dieses als Mittel zur Begehung von steuerstrafrechtlich erheblichen Handlungen zu verwenden. Die Umstände sprächen jedenfalls dafür, daß dem Antragsteller das Vorhandensein der Zigaretten im Wagen, die er hätte gestellen müssen, bekannt gewesen sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 375 BFH/NV 1996 S. 375 Nr. 4 UAAAB-35047
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.