Den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Klagen gegen die Inanspruchnahme als Haftende für Umsatzsteuerschulden der von ihnen ehemals in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gaststätte und für Säumniszuschläge hierfür lehnte das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom Januar 1992 ab. Im März 1992 wies es auch die Klagen hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuerschulden der GbR ab; hinsichtlich der Säumniszuschläge gab es den Klagen statt, weil die Säumniszuschläge festgesetzt worden waren, als die GbR ihren Betrieb bereits aufgegeben hatte. Da die Antragsteller insgesamt nur zu 1/19 obsiegt hatten, legte das FG ihnen die Kosten ganz auf und erklärte ausdrücklich, es sehe aus dem gleichen Grund keinen Anlaß, seinen Beschluß vom Januar 1992 (Ablehnung der Bewilligung von PKH) abzuändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 822 BFH/NV 1994 S. 822 Nr. 11 KAAAB-35007
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