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BFH Beschluss v. - V B 131/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als selbständiger Bausparkassenvertreter i. S. der §§ 84 ff. des Handelsgesetz buches (HGB) für eine Bausparkasse tätig. Neben Aufträgen für den Abschluß von Bausparverträgen vermittelte er bis zum März des Streitjahres im Rahmen des sog. Hausbauprogramms der Bausparkasse als deren Untervertreter gegen von ihr gezahlte Provision Lieferaufträge bzw. Kaufverträge für Bausatzhäuser der Firma X. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) versagte die vom Kläger (auch) für die letztgenannten Vermittlungsumsätze geltend gemachte Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980, weil dies keine "Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter" im Sinne der genannten Vorschrift seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 452
BFH/NV 1995 S. 452 Nr. 5
QAAAB-34931

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