Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -- zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute -- errichteten 1984 ein Zweifamilienhaus auf einem ihnen gemeinsam gehörenden Grundstück. Die im Erdgeschoß und in der ersten Etage gelegene Wohnung mit 121,42 qm nutzen sie selbst mit ihrer Familie, zu der ein 1983 geborener Sohn gehört. In der Wohnung befindet sich ein Arbeitszimmer mit einer Grundfläche von 14,84 qm. Die obere Wohnung (zweite Etage und Dachgeschoß) mit 110,62 qm vermieteten die Kläger ab 1. Januar 1984 an die Eltern der Ehefrau. Nachdem es zwischen dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) und den Klägern zu Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit der Miete gekommen war, vereinbarten die Kläger mit ihren Eltern im Mietvertrag vom 27. Januar 1986 eine Erhöhung der Miete von 750 DM monatlich auf 930 DM. Zuvor hatten sie ein Sachverständigengutachten über die Höhe der ortsüblichen Miete eingeholt, wonach eine Miete von 8,60 DM pro qm ortsüblich sei. Die Nebenabgaben -- Kosten für die Sammelheizung -- sollten mit einem festen Betrag von 220 DM monatlich zu zahlen sein. Nach dem Mietvertrag sollte das Mietverhältnis über die gesamte Lebensdauer der Mieter bestehen. Am 1. Dezember 1986 vereinbarten die Vertragsbeteiligten, die Miete ab 1. Januar 1987 auf 730 DM herabzusetzen, weil die Mutter der Klägerin Rentnerin geworden war. Die Herabsetzung sollte unter der Bedingung erfolgen, daß das Reduzieren der Miete zu keiner Verringerung des Werbungskostenabzugs durch das FA führe. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 1987 berücksichtigte das FA das Herabsetzen der Miete für die vermietete Wohnung nicht, sondern ging weiter von einer Miete von 930 DM monatlich aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 99 BFH/NV 1995 S. 99 Nr. 2 CAAAB-34914
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