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BFH Urteil v. - IX R 57/89

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Im September 1982 bezogen sie ein Einfamilienhaus, das der Kläger erworben und für dessen Kauf und Umbau er Kredite von insgesamt rund 543 000 DM, davon 526 000 DM bei der Sparkasse X, aufgenommen hatte. Im Dezember 1982 verkauften die Kläger ein ihnen gehörendes und bisher vermietetes Zweifamilienhaus, um aus dem Kaufpreis (380 000 DM) die Kredite für das Einfamilienhaus zurückzuführen. Nach dem notariell beurkundeten Kaufvertrag war der Kaufpreis auf ein Konto der Sparkasse X im Treuhandauftrag zu überweisen. Er war am 15. Februar 1983 fällig und bei späterer Zahlung mit 10 v. H. zu verzinsen. Die Käuferin geriet mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Sie überwies ihn vom 4. März bis zum 17. August 1983 in fünf Teilbeträgen unmittelbar auf Baufinanzierungs- und Darlehenskonten sowie ein Girokonto des Klägers bei der Sparkasse X. Durch die Überweisungen wurden die Darlehensverbindlichkeiten des Klägers zum Teil unmittelbar getilgt; die auf dem Girokonto gutgeschriebene letzte Rate verwendete die Sparkasse am selben Tag ebenfalls zum Ausgleich der Darlehensverbindlichkeiten. Der restliche Darlehensbetrag wurde dem Girokonto belastet. Zum 31. März und 30. Juni 1983 forderte der Kläger von der Käuferin die bis dahin aufgelaufenen Verzugszinsen an, weil er selbst jeweils zum Quartalsende zinspflichtig sei. Die entsprechenden Zahlungen der Käuferin wurden ebenfalls unmittelbar dem Darlehenskonto des Klägers gutgeschrieben. Den letzten Zinsbetrag (1 462,80 DM) für die Zeit bis zum 17. August 1983 überwies die Käuferin am 27. September 1983 auf das Girokonto des Klägers. Insgesamt betrugen die Verzugszinsen 10 017 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 106
BFH/NV 1995 S. 106 Nr. 2
MAAAB-34899

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