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BFH Urteil v. - IX R 107/91

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem Jahre 1985 Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Er nahm hierfür degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Am 3. März 1988 verkaufte er die Wohnung. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1988) machte der Kläger degressive Gebäude-AfA in Höhe des Jahresbetrags von 8995 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ hingegen nur die auf den Zeitraum Januar bis März 1988 entfallende AfA von 2250 DM zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 780
BFH/NV 1994 S. 780 Nr. 11
CAAAB-34859

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