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BFH Urteil v. - I R 26/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Sie reichte bei dem zuständigen Finanzamt (FA) für März 1986 eine Lohnsteueranmeldung u. a. für ev. Kirchenlohnsteuer ein. Von der angemeldeten ev. Kirchensteuer entfiel ca. 1/4 auf solche Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer gemäß § 40 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschaliert erhoben wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 827
BFH/NV 1995 S. 827 Nr. 9
EAAAB-34734

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