Der Fabrikant H war Eigentümer des mit einem Wohn- und Fabrikgebäude bebauten Grundstücks X. Mit notarieller, als "Einbringungsvertrag " überschriebener Urkunde vom 1. Juli 1981 vereinbarte er mit der Firma B-GmbH und deren Geschäftsführer Dr. S die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) -- der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --. In diesem notariellen Vertrag wurde des weiteren vereinbart, daß H das oben bezeichnete Grundstück in die GbR einbringe. Die Einbringung werde mit 1 850 000 DM bewertet. Die B-GmH und Dr. S sollten Bareinlagen von zusammen 18 500 DM leisten. Die Beteiligungsverhältnisse zur Klägerin sollten sich nach dem Verhältnis dieser Einlagen richten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 476 BFH/NV 1995 S. 476 Nr. 6 BAAAB-34709
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