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BFH Urteil v. - II R 82/91

Durch Vereinbarungen vom ... 1983 erwarben die Herren R und H sämtliche Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in der Weise, daß jeder einen Anteil der beiden bisherigen Gesellschafter übernahm und diese damit aus der Gesellschaft ausschieden. Einziges Vermögen der Gesellschaft war das Grundstück A-Straße in B. Der Kaufpreis betrug insgesamt 3060000 DM. Das Finanzamt, der Beklagte und Revisionskläger (FA), unterwarf den Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.V.m. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) der Grunderwerbsteuer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 903
BFH/NV 1994 S. 903 Nr. 12
XAAAB-34706

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