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BFH Beschluss v. - III B 22/94

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und haben zwei 1982 und 1984 geborene Kinder. Sie wurden für das Streitjahr (1991) mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. Der Besteuerung legte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) ein zu versteuerndes Einkommen von 12 653 DM zugrunde. Außerdem wurden gemäß § 32 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 5 622 DM Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld in die Besteuerung einbezogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 201
BFH/NV 1995 S. 201 Nr. 3
YAAAB-34616

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