Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 45 vom Seite 3543

Verjährung von Forderungen zum Jahresende 2004

Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Verjährungsvorschriften geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu. So wurde mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 u. a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren (vgl. dazu Rathemacher, NWB F. 19 S. 2893, 2900).

Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem ablaufen. Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z. B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkä...