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OLG Düsseldorf 02.02.2004 24 U 171/03, NWB 45/2004 S. 354

Rechtsberatung | Haftung eines Verbandsvertreters

Ein Verbandsvertreter i. S. von § 11 ArbGG (hier: Rechtssekretär des DGB) haftet dem Mitglied der Einzelgewerkschaft, mit dessen Vollmacht er im Prozess auftritt, grundsätzlich nicht persönlich für Fehler, weil das Mandatsverhältnis nur zwischen Verband und Mitglied besteht (, MDR 2004, 998).