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BAG 29.09.2004 5 AZR 559/03, NWB 45/2004 S. 353

Betriebverfassung | Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Sieht in diesem Zusammenhang ein Einigungsstellenspruch lediglich die Wahrung einer Ankündigungsfrist vor dem Wechsel der Schichtsysteme vor und regelt nicht ansatzweise, für welche Arbeitnehmer ab welchem Zeitpunkt welches Schichtsystem gelten soll, so führt dies zur Unwirksamkeit der erfolgten Zuweisung der Arbeit im Dreischichtsystem ().