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KG 18.03.2003 12 U 282/02, NWB 45/2004 S. 352

Mietrecht | Schönheitsreparaturen bei Geschäftsraummiete

Es ist grundsätzlich zulässig, Schönheitsreparaturen auf den Mieter von Geschäftsräumen abzuwälzen. Eine entsprechende Formularklausel im Mietvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Mieter die Räume unrenoviert übernommen hat, der Vermieter ihm dafür aber die erste Monatsmiete erlassen hat (). Der Monatsmietzins stand in concreto in angemessenem Verhältnis zum Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung.