Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr (1979) ein Baugeschäft. Zur Erfüllung ihrer Werkverträge bediente sie sich verschiedener Dritter, die ihr unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I 1972, 1393) Arbeitskräfte gegen Entgelt zur Verfügung stellten. Die Dritten, u.a. die ...bau sowie die X GmbH (im folgenden: GmbH), wiesen in den der Klägerin erteilten Rechnungen als ausgeführte Leistungen nicht die Arbeitnehmerüberlassung, sondern die von den Arbeitskräften erstellten Gewerke aus. Die GmbH bezifferte in ihren datierten Rechnungen jeweils eine bestimmte Menge Mauerwerk, einen Nettopreis, offen ausgewiesene Umsatzsteuer sowie einen Bruttopreis. Angaben zu Zeit und Ort der Leistungen enthalten die Rechnungen nur in Einzelfällen. Die der Klägerin von der GmbH überlassenen Arbeitnehmer führten auf den Baustellen der Klägerin ausschließlich Maurerarbeiten aus, wobei sie die in den Rechnungen umschriebenen Leistungserfolge tatsächlich erbrachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 584 BFH/NV 1994 S. 584 Nr. 8 CAAAB-34256
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