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BFH Urteil v. - VII R 70/92

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im Juni und August 1988 mit drei Belegen (1/Z 2, 1/Z 3 und 1/Z 4) Butterfett zur Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung auf einer bis zum 31. August 1988 gültigen Vorausfestsetzungsbescheinigung mit unverbindlicher Bestimmung Ägypten (besonderer Erstattungssatz Ägypten) abfertigen. Das Zollamt (ZA) trug dabei auf den Abfertigungsbelegen als erstattungsrechtliche Lagerfrist in dem Abschnitt Vermerke der Zollstelle eine jeweils über den 31. August 1988 hinausgehende (sechs Monate betragende) Frist ein. Die Klägerin ließ die eingelagerte Ware jeweils nach dem 31. August 1988, aber innerhalb der in den Belegen eingetragenen Lieferfrist in einzelnen Partien mit Kontrollexemplaren zur Ausfuhr nach Ägypten abfertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 208
BFH/NV 1994 S. 208 Nr. 3
PAAAB-34188

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