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BFH Urteil v. - VII R 57/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin der GmbH & Co. KG war. Über das Vermögen der KG wurde 1987 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger kündigte den Dienstvertrag mit der GmbH mit Schreiben vom 14. November 1986 ("außerordentlich bis zur Eintragung in das Handelsregister"). Wegen von der KG geschuldeter Umsatzsteuern und Nebenleistungen (Umsatzsteuer, Stundungszinsen und Säumniszuschläge 1982 und 1983, Säumniszuschläge/Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Dezember 1985, Januar, Juni und Juli 1986, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Säumniszuschläge August und September 1986) in Höhe von insgesamt 58000 DM wurde der Kläger von dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt (FA) in Haftung genommen. In der Einspruchsentscheidung wurde die Haftungssumme auf 35000 DM herabgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 707
XAAAB-34181

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