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BFH Beschluss v. - V B 137/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1986) als Organisations-Programmierer im Angestelltenverhältnis bei einem Unternehmen tätig, dessen Gegenstand die EDV-Beratung, Organisation und Programmierung war. Am 14. Oktober 1986 meldete er das Gewerbe EDV-Beratung sowie Verkauf von Software an. Am 13. Dezember 1986 erteilte er einem Dritten eine Rechnung über erstellte Software (Festpreis 150 DM; gesondert ausgewiesene Umssatzsteuer 21 DM). Weitere entgeltliche Umsätze bewirkte er weder im Streitjahr noch im darauf folgenden Jahr.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 797
BFH/NV 1994 S. 797 Nr. 11
DAAAB-33959

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