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BFH Urteil v. - I R 21/92

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, reichte am 3. Februar 1989 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eine Kapitalertragsteueranmeldung für 1988 ein, die auf einem Vorabausschüttungsbeschluß des einzigen Gesellschafters der Klägerin vom 2. Dezember 1988 beruhte. Danach war der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1988 in voller Höhe auszuschütten. In dem Beschluß hieß es weiter: Die restliche Gewinnausschüttung für 1988 erfolgt nach Erstellung des Jahresabschlusses im Jahr 1989. Sollte wider Erwarten der Gewinn für die Vorabausschüttung nicht ausreichen, ist nur in Höhe des Gewinns eine Ausschüttung vorzunehmen, der übersteigende Betrag ist als Gesellschafterdarlehen der GmbH an mich zu bilanzieren. Ein eventuelles Darlehen ist über die Laufzeit mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen...

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 83
BFH/NV 1994 S. 83 Nr. 2
XAAAB-33799

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